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Donnerstag, 11. September 2025

Um Verleumdungen zu löschen, melden Sie den Inhalt direkt bei der Plattform, die ihn veröffentlicht hat, und begründen Sie, warum die Äußerung rechtswidrig ist. Bei Erfolg der Meldung wird der Inhalt gelöscht.

Wenn das nicht ausreicht oder der Inhalt von einer Online-Plattform stammt, können Sie einen Rechtsanwalt einschalten, der eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung gegen die Person, die die Verleumdung geäußert hat, oder die Plattform selbst erwirkt.

Worum geht es bei Beleidigungen und Verleumdungen eigentlich? 


Bei einer Beleidigung oder einer Verleumdung handelt es sich um Straftatbestände, die im Strafgesetzbuch definiert sind. Solche Inhalte sind als Jameda-Bewertung sowohl nach den Richtlinien von Jameda, als auch nach deutscher Rechtslage unzulässig und können gelöscht werden. Eine Beleidigung zielt auf die Ehrverletzung einer Person ab. Typische Beispiele sind Schimpfwörter oder andere Aussagen, die eine Ehrverletzung mit sich bringen. 

Der Tatbestand findet sich in § 185 StGB. Bei Verleumdung geht es darum, dass jemand absichtlich falsche Tatsachenbehauptungen über Sie aufstellt, die geeignet sind, Sie in der öffentlichen Wahrnehmung herabzuwürdigen. Typische Beispiele sind erfundene Geschichten, die ein schlechtes Licht auf Sie werfen. Der Tatbestand findet sich in § 187 StGB.

Eine Verleumdung liegt vor, wenn eine Person jemand anderen der Begehung einer strafbaren Handlung (Offizialdelikt; z.B. Mord) oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, obwohl die beschuldigende Person (Täterin/Täter) weiß, dass die Verdächtigung falsch ist. 

Durch die falsche Verdächtigung muss die beschuldigte Person (Opfer) der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt werden. So würde beispielsweise der Vorwurf, der X hat gestern am Bahnhof mit Drogen gedealt, den Tatbestand einer Verleumdung erfüllen, wenn die Person weiß, dass der X gestern nicht am Bahnhof mit Drogen gedealt hat. 

Hat die Person (Täterin/Täter), welche den unwahren Vorwurf getätigt hat, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung der Verdächtigen/des Verdächtigen unternommen hat, ist diese Person nicht zu bestrafen.

Sonntag, 28. Juli 2024

Entfernen von Verleumdungen - Der gute Ruf einer Person oder eines Unternehmens kann binnen kürzester Zeit durch rufschädigende Aussagen gefährdet werden.

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) erlaubt es grundsätzlich jedem, sich im Internet frei zu äußern. Dies ist jedoch nicht grenzenlos möglich. Haben Äußerungen bewusst schädigenden Charakter und greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eines Dritten ein, ist dies nicht mehr vom Grundgesetz gedeckt. Es liegt dann eine Rufschädigung vor, die sowohl zivilrechtlich, als auch strafrechtlich (§§ 185 ff. StGB) geahndet werden kann. 


Unter einer Rufschädigung versteht man jede unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten, die mit dem Ziel verbreitet wird, deren Ansehen, Würde oder Ehre in der Öffentlichkeit zu verletzen.

Zu beachten ist, dass nicht jede Äußerung, die Sie als beleidigend empfinden auch automatisch rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Ausschlaggebend ist, ob bewiesen werden kann, dass sie wahr ist oder nicht. Man unterscheidet zudem zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung. 

Ist eine Tatsachenbehauptung wahr oder liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor, so kann die Äußerung keine Rufschädigung darstellen. 

Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung, die dem Beweis zugänglich ist und nicht mit der Realität übereinstimmt. Einfach gesagt: Es kann bewiesen werden, dass sie falsch ist. Meinungen enthalten hingegen einen subjektiven wertenden Kern, der gerade nicht überprüft werden kann.

Steht eine Rufschädigung im Raum, kommt aus strafrechtlicher Sicht eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht. Von einer Verleumdung (§ 187 StGB) spricht man, wenn der Täter bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, um herabzuwürdigen. Ihm ist klar, dass das was er sagt, nicht der Realität entspricht. 

Bei einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) hingegen lässt sich nicht genau beweisen, ob die Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht. 

Ist sie jedoch trotzdem geeignet, Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen, kann sich der Täter durch eine Verbreitung strafbar machen. Der Unterschied liegt also darin, dass man bei einer Verleumdung gerade bewusst lügt und dies auch bewiesen werden kann. 

Für beide Normen ist hingegen wichtig, dass die Äußerung gegenüber einem Dritten erfolgt. Bei einer ehrverletzenden Äußerung, die hingegen nur Ihnen gegenüber getätigt wird und keinen Öffentlichkeitsbezug hat, kommt nur eine Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.


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