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Donnerstag, 11. September 2025

Um Verleumdungen zu löschen, melden Sie den Inhalt direkt bei der Plattform, die ihn veröffentlicht hat, und begründen Sie, warum die Äußerung rechtswidrig ist. Bei Erfolg der Meldung wird der Inhalt gelöscht.

Wenn das nicht ausreicht oder der Inhalt von einer Online-Plattform stammt, können Sie einen Rechtsanwalt einschalten, der eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung gegen die Person, die die Verleumdung geäußert hat, oder die Plattform selbst erwirkt.

Worum geht es bei Beleidigungen und Verleumdungen eigentlich? 


Bei einer Beleidigung oder einer Verleumdung handelt es sich um Straftatbestände, die im Strafgesetzbuch definiert sind. Solche Inhalte sind als Jameda-Bewertung sowohl nach den Richtlinien von Jameda, als auch nach deutscher Rechtslage unzulässig und können gelöscht werden. Eine Beleidigung zielt auf die Ehrverletzung einer Person ab. Typische Beispiele sind Schimpfwörter oder andere Aussagen, die eine Ehrverletzung mit sich bringen. 

Der Tatbestand findet sich in § 185 StGB. Bei Verleumdung geht es darum, dass jemand absichtlich falsche Tatsachenbehauptungen über Sie aufstellt, die geeignet sind, Sie in der öffentlichen Wahrnehmung herabzuwürdigen. Typische Beispiele sind erfundene Geschichten, die ein schlechtes Licht auf Sie werfen. Der Tatbestand findet sich in § 187 StGB.

Eine Verleumdung liegt vor, wenn eine Person jemand anderen der Begehung einer strafbaren Handlung (Offizialdelikt; z.B. Mord) oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, obwohl die beschuldigende Person (Täterin/Täter) weiß, dass die Verdächtigung falsch ist. 

Durch die falsche Verdächtigung muss die beschuldigte Person (Opfer) der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt werden. So würde beispielsweise der Vorwurf, der X hat gestern am Bahnhof mit Drogen gedealt, den Tatbestand einer Verleumdung erfüllen, wenn die Person weiß, dass der X gestern nicht am Bahnhof mit Drogen gedealt hat. 

Hat die Person (Täterin/Täter), welche den unwahren Vorwurf getätigt hat, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung der Verdächtigen/des Verdächtigen unternommen hat, ist diese Person nicht zu bestrafen.