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Dienstag, 1. Dezember 2020

Dirk Massat - Gegen das soziale Netzwerk im Wege der Störerhaftung vorgehen. Manchmal kann es aber auch vorkommen, dass das soziale Netzwerk ausreichend informiert war und dennoch nicht ausreichend tätig geworden ist.

Die Haftung in Social Media. Persönlichkeitsrechtsverletzung in sozialen Netzen. 


Manchmal kann es aber auch vorkommen, dass das soziale Netzwerk ausreichend informiert war und dennoch nicht ausreichend tätig geworden ist. Dann kann man unter Umständen gegen das Netzwerk selbst vorgehen und es als sog. Störer in Anspruch nehmen. 

Die Störerhaftung wurde von der Rechtsprechung über die Jahre entwickelt und aus dem Anspruch des § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog abgeleitet. Als Störer haftet nach der Rechtsprechung derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung zu sein – „willentlich und adäquat kausal“ zur Rechtsgutsverletzung beiträgt. 

Sprich: Das Netzwerk haftet zumindest, weil es dabei mitgewirkt hat, dass die Rechtsverletzung begangen werden konnte. Dann haben die Verletzten entsprechende Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche gegen die Portale. So können sie vor einem Gericht verlangen, dass der entsprechende Post gelöscht wird. Schadensersatzansprüche bestehen hingegen regelmäßig nicht, weil es sich nicht um einen eigenen bzw. zu eigen gemachten Beitrag handelt. 

In Betracht kommt dann aber möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen, der den Beitrag ursprünglich gepostet hat. Hier können eventuell Auskunftsansprüche gegen den Host Provider darüber vorliegen, wer sich hinter einem Pseudonym verbirgt.

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