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Dienstag, 1. Dezember 2020

Dirk Massat - Gegen das soziale Netzwerk im Wege der Störerhaftung vorgehen. Manchmal kann es aber auch vorkommen, dass das soziale Netzwerk ausreichend informiert war und dennoch nicht ausreichend tätig geworden ist.

Die Haftung in Social Media. Persönlichkeitsrechtsverletzung in sozialen Netzen. 


Manchmal kann es aber auch vorkommen, dass das soziale Netzwerk ausreichend informiert war und dennoch nicht ausreichend tätig geworden ist. Dann kann man unter Umständen gegen das Netzwerk selbst vorgehen und es als sog. Störer in Anspruch nehmen. 

Die Störerhaftung wurde von der Rechtsprechung über die Jahre entwickelt und aus dem Anspruch des § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog abgeleitet. Als Störer haftet nach der Rechtsprechung derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung zu sein – „willentlich und adäquat kausal“ zur Rechtsgutsverletzung beiträgt. 

Sprich: Das Netzwerk haftet zumindest, weil es dabei mitgewirkt hat, dass die Rechtsverletzung begangen werden konnte. Dann haben die Verletzten entsprechende Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche gegen die Portale. So können sie vor einem Gericht verlangen, dass der entsprechende Post gelöscht wird. Schadensersatzansprüche bestehen hingegen regelmäßig nicht, weil es sich nicht um einen eigenen bzw. zu eigen gemachten Beitrag handelt. 

In Betracht kommt dann aber möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen, der den Beitrag ursprünglich gepostet hat. Hier können eventuell Auskunftsansprüche gegen den Host Provider darüber vorliegen, wer sich hinter einem Pseudonym verbirgt.

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Mittwoch, 18. November 2020

Dirk Massat - Verleumdung entfernen mit Negativ SEO

Verleumdung entfernen? Verleumdung und Üble Nachrede aus der Google-Suche löschen? 


Als Negativ SEO werden alle SEO-Maßnahmen bezeichnet, bei denen eine Abwertung einer Webseite durch die Suchmaschinen führen soll. Wird Negativ SEO auf die Spitze getrieben, kann es sogar zu einem Ausschluss aus dem Suchmaschinenindex führen. Der Einsatz typischer BlackHat-SEO-Methoden, wie z.B. das massenweise Setzen von Spam-Links, wirkt sich tatsächlich negativ auf das Ranking bei der organischen Google-Suche aus.

Festzuhalten ist als erstes, dass das Setzen eines Links auf eine andere Seite keine Beeinträchtigung der verlinkten Seite darstellt und regelmäßig keine Ansprüche begründet, zumal die Verlinkung eine der fundamentalen Eigenschaften des Internets ist (vgl. Schirmbacher, Online-Marketing und Recht, S. 90 Ziff. 3.2.1; Härting, Internetrecht, 4. Auflage 2010, S. 254 Rz. 1017).

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