Unter einer Rufschädigung versteht man jede unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten, die mit dem Ziel verbreitet wird, deren Ansehen, Würde oder Ehre in der Öffentlichkeit zu verletzen.
Zu beachten ist, dass nicht jede Äußerung, die Sie als beleidigend empfinden auch automatisch rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Ausschlaggebend ist, ob bewiesen werden kann, dass sie wahr ist oder nicht. Man unterscheidet zudem zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung.
Ist eine Tatsachenbehauptung wahr oder liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor, so kann die Äußerung keine Rufschädigung darstellen.
Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung, die dem Beweis zugänglich ist und nicht mit der Realität übereinstimmt. Einfach gesagt: Es kann bewiesen werden, dass sie falsch ist. Meinungen enthalten hingegen einen subjektiven wertenden Kern, der gerade nicht überprüft werden kann.
Steht eine Rufschädigung im Raum, kommt aus strafrechtlicher Sicht eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
Von einer Verleumdung (§ 187 StGB) spricht man, wenn der Täter bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, um herabzuwürdigen. Ihm ist klar, dass das was er sagt, nicht der Realität entspricht.
Bei einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) hingegen lässt sich nicht genau beweisen, ob die Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht.
Ist sie jedoch trotzdem geeignet, Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen, kann sich der Täter durch eine Verbreitung strafbar machen.
Der Unterschied liegt also darin, dass man bei einer Verleumdung gerade bewusst lügt und dies auch bewiesen werden kann.
Für beide Normen ist hingegen wichtig, dass die Äußerung gegenüber einem Dritten erfolgt. Bei einer ehrverletzenden Äußerung, die hingegen nur Ihnen gegenüber getätigt wird und keinen Öffentlichkeitsbezug hat, kommt nur eine Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.
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